Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien müssen dem Erzeuger alle Unterlagen für den Konformitätsnachweis geben. Ein pauschales Schreiben reicht dafür nicht.
Der Erzeuger trägt die Verantwortung, aber er kennt seine Verpackung selten bis ins letzte Detail. Deshalb verpflichtet Art. 16 der PPWR die Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien, ihm alle Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die er für den Nachweis der Konformität braucht. Das schließt die technische Dokumentation nach Anhang VII ein, auf Papier oder elektronisch und in einer Sprache, die der Erzeuger versteht.
Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen die Unterlagen nach dem Lebensmittelkontaktrecht hinzu. Eine Ausnahme für kleine Lieferanten sieht die Verordnung nicht vor.
Was ein brauchbarer Nachweis enthält:
- den Bezug auf eine konkrete Verpackung oder Artikelnummer
- die Materialzusammensetzung, einschließlich Verschlüssen, Linern und Beschichtungen
- die Stoffdaten zu PFAS und Schwermetallen, belegt durch Erklärung oder Prüfbericht
- die Daten zur Recyclingfähigkeit und zum Rezyklatanteil
Ein allgemeines Schreiben „Wir sind PPWR-konform“ ohne Bezug zur Verpackung hilft im Ernstfall nicht weiter. Der PPWR-Fragebogen in Certiflow fragt deshalb je Verpackung ab und verlangt die Dokumente als Datei.
Ihr Certiflow-Team
