Der 12. August 2026 war erst der Anfang. Ein Überblick über die nächsten Fristen der PPWR und die Daten, die Sie schon heute mit abfragen sollten.
Die Stoffbeschränkungen und die Konformitätserklärung gelten seit August. In den nächsten Jahren folgen weitere Pflichten, und die meisten hängen an Daten, die Sie wieder bei Ihren Lieferanten einholen müssen.
Materialkennzeichnung (Art. 12): Verpackungen bekommen eine einheitliche Kennzeichnung ihrer Materialzusammensetzung, frühestens ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt der Kommission, je nachdem, was später liegt. Dieser Rechtsakt steht noch aus, die Frist verschiebt sich also voraussichtlich.
Recyclingfähigkeit (Art. 6): Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen mindestens die Recyclingfähigkeitsstufe C erreichen. Die Kriterien dafür legt die Kommission bis Anfang 2028 in delegierten Rechtsakten fest. Ab 2038 sind nur noch die Stufen A und B zulässig.
Rezyklatanteil (Art. 7): Ebenfalls ab 2030 brauchen Kunststoffverpackungen Mindestanteile an Rezyklat, etwa 30 % bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen und 10 % bei anderen kontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen.
Minimierung (Art. 10): Ab 2030 sind Gewicht und Volumen auf das funktional Nötige zu begrenzen, und das muss in der technischen Dokumentation belegt sein.
Unser Rat: Fragen Sie Materialaufbau, Rezyklatanteil und recyclingrelevante Designdaten schon heute mit ab. Dann liegen sie vor, wenn die Fristen kommen.
Ihr Certiflow-Team
