Kennzeichnung der Materialzusammensetzung nach Art. 12, frühestens zu diesem Datum oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt der Kommission, je nachdem, was später liegt.
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Was als Nächstes kommt: Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, Rezyklat
Der 12. August 2026 war erst der Anfang. Ein Überblick über die nächsten Fristen der PPWR und die Daten, die Sie schon heute mit abfragen sollten.
WeiterlesenDie EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII
Was in die Erklärung gehört, wer sie unterschreiben darf und wann eine Erklärung mehrere Verpackungen abdecken kann.
WeiterlesenAb heute gilt die PPWR
Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. Was jetzt für jede Verpackung vorliegen muss, die in Verkehr gebracht wird.
WeiterlesenBPA-Verbot: Die Übergangsfrist ist abgelaufen
Seit dem 20. Juli 2026 endet für die meisten Einweg-Lebensmittelkontaktartikel die Übergangsfrist der Verordnung (EU) 2024/3190. Bisphenol A ist dort nicht mehr zulässig.
WeiterlesenKommission veröffentlicht Leitlinie zur PPWR
Die Europäische Kommission hat eine Leitlinie zur Anwendung der PPWR vorgelegt. Sie beschreibt unter anderem ein Stufenverfahren für den PFAS-Nachweis.
WeiterlesenBundestag beschließt das VerpackDG
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz löst das Verpackungsgesetz ab und passt das deutsche Recht an die PPWR an. Es soll zum 12. August 2026 gelten.
WeiterlesenArt. 16: Was Verpackungslieferanten liefern müssen
Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien müssen dem Erzeuger alle Unterlagen für den Konformitätsnachweis geben. Ein pauschales Schreiben reicht dafür nicht.
WeiterlesenPFAS in Lebensmittelverpackungen: die Grenzwerte nach Art. 5
25 ppb je PFAS, 250 ppb in Summe, 50 ppm insgesamt: Ab dem 12. August 2026 gelten für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt feste PFAS-Grenzen, ohne Abverkaufsfrist.
WeiterlesenErzeuger oder Hersteller? Wer nach der PPWR verantwortlich ist
Die PPWR unterscheidet zwei Rollen. Für die Konformität der Verpackung ist der Erzeuger zuständig, und das ist oft der Markeninhaber, nicht der Verpackungslieferant.
WeiterlesenNoch sechs Monate bis zur PPWR
Am 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. Wer Verpackungen unter eigenem Namen in Verkehr bringt, sollte jetzt mit der Lieferantenabfrage beginnen.
WeiterlesenWas als Nächstes kommt
- ab 12.08.2028Materialkennzeichnung
- ab 01.01.2030Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Minimierung
Mindestens Recyclingfähigkeitsstufe C (Art. 6), Mindest-Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen (Art. 7), Gewicht und Volumen auf das Nötige begrenzt (Art. 10).
- ab 01.01.2038Nur noch Stufe A oder B
Verpackungen der Recyclingfähigkeitsstufe C dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
