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Frist

Was als Nächstes kommt: Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, Rezyklat

Der 12. August 2026 war erst der Anfang. Ein Überblick über die nächsten Fristen der PPWR und die Daten, die Sie schon heute mit abfragen sollten.

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Ratgeber

Die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII

Was in die Erklärung gehört, wer sie unterschreiben darf und wann eine Erklärung mehrere Verpackungen abdecken kann.

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Frist

Ab heute gilt die PPWR

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. Was jetzt für jede Verpackung vorliegen muss, die in Verkehr gebracht wird.

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Frist

BPA-Verbot: Die Übergangsfrist ist abgelaufen

Seit dem 20. Juli 2026 endet für die meisten Einweg-Lebensmittelkontaktartikel die Übergangsfrist der Verordnung (EU) 2024/3190. Bisphenol A ist dort nicht mehr zulässig.

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Neuigkeit

Kommission veröffentlicht Leitlinie zur PPWR

Die Europäische Kommission hat eine Leitlinie zur Anwendung der PPWR vorgelegt. Sie beschreibt unter anderem ein Stufenverfahren für den PFAS-Nachweis.

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Neuigkeit

Bundestag beschließt das VerpackDG

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz löst das Verpackungsgesetz ab und passt das deutsche Recht an die PPWR an. Es soll zum 12. August 2026 gelten.

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Ratgeber

Art. 16: Was Verpackungslieferanten liefern müssen

Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien müssen dem Erzeuger alle Unterlagen für den Konformitätsnachweis geben. Ein pauschales Schreiben reicht dafür nicht.

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Ratgeber

PFAS in Lebensmittelverpackungen: die Grenzwerte nach Art. 5

25 ppb je PFAS, 250 ppb in Summe, 50 ppm insgesamt: Ab dem 12. August 2026 gelten für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt feste PFAS-Grenzen, ohne Abverkaufsfrist.

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Ratgeber

Erzeuger oder Hersteller? Wer nach der PPWR verantwortlich ist

Die PPWR unterscheidet zwei Rollen. Für die Konformität der Verpackung ist der Erzeuger zuständig, und das ist oft der Markeninhaber, nicht der Verpackungslieferant.

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Frist

Noch sechs Monate bis zur PPWR

Am 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung. Wer Verpackungen unter eigenem Namen in Verkehr bringt, sollte jetzt mit der Lieferantenabfrage beginnen.

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Was als Nächstes kommt

  1. ab 12.08.2028
    Materialkennzeichnung

    Kennzeichnung der Materialzusammensetzung nach Art. 12, frühestens zu diesem Datum oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt der Kommission, je nachdem, was später liegt.

  2. ab 01.01.2030
    Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Minimierung

    Mindestens Recyclingfähigkeitsstufe C (Art. 6), Mindest-Rezyklatanteile für Kunststoffverpackungen (Art. 7), Gewicht und Volumen auf das Nötige begrenzt (Art. 10).

  3. ab 01.01.2038
    Nur noch Stufe A oder B

    Verpackungen der Recyclingfähigkeitsstufe C dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.